BFH - Urteil vom 18.12.2001
IX R 24/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 904

VuV; Renovierungsaufwendungen nach Mieterauszug; Arbeitslohn bei nicht handelbaren Optionsrechten

BFH, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen IX R 24/98

DRsp Nr. 2002/7314

VuV; Renovierungsaufwendungen nach Mieterauszug; Arbeitslohn bei nicht handelbaren Optionsrechten

1. Aufwendungen, die ein Stpfl. nach Auszug des Mieters für die Renovierung einer Wohnung vornimmt, die er anschließend selbst nutzen will, werden mit Rücksicht auf die zukünftige private Nutzung getätigt und sind daher privat veranlasst. Das gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen erforderlich sind, um kleinere Schäden und Abnutzungserscheinungen durch den vorherigen Mieter der Wohnung zu beseitigen. Der Umstand, dass vertragsgemäß der Mieter diese Reparaturen sowie allgemein Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen, ändert daran nichts.2. Räumen der ArbG oder ein Dritter dem ArbN ein nicht handelbares Optionsrecht auf Bezug von Geschäftsanteilen ein, fließt ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil erst beim verbilligten Erwerb der Geschäftsanteile nach Ausübung der Option zu.3. Ist die Einräumung einer derartigen Option als Entgelt für die individuelle Arbeitskraft des ArbN zu beurteilen, kann ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil mit der im Verzicht auf die Ausübung des Optionsrechts liegenden Konkretisierung zu einem verkehrsfähigen WG mit selbständigem Geldeswert angenommen werden.

Gründe: