Bei vielen Einkommensteuererklärungen stellt der Bereich der Vermietungseinkünfte die größte Herausforderung dar. Dies gilt angesichts zahlreicher Besonderheiten für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 mehr denn je. Die wichtigsten Neuerungen stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor.
Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Eine verbilligte Vermietung, die ggf. eine Kürzung des Werbungskostenabzugs zur Folge haben könnte (§ 21 Abs. 2 EStG), kann in diesen Fällen daher nicht angenommen werden (OFD NRW, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2020/16).
Beachte Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, ist insoweit auch regelmäßig kein Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht anzunehmen.
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