VV-Einkünfte: Diese vier Regelungen sollten Sie für die Einkommensteuererklärung 2020 kennen (Video)

Bei vielen Einkommensteuererklärungen stellt der Bereich der Vermietungseinkünfte die größte Herausforderung dar. Dies gilt angesichts zahlreicher Besonderheiten für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 mehr denn je. Die wichtigsten Neuerungen stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor.

Verbilligte Vermietung

Keine verbilligte Vermietung bei geringeren Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise

Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Eine verbilligte Vermietung, die ggf. eine Kürzung des Werbungskostenabzugs zur Folge haben könnte (§ 21 Abs. 2 EStG), kann in diesen Fällen daher nicht angenommen werden (OFD NRW, Kurzinformation Einkommen­steuer Nr. 2020/16).

Beachte Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, ist insoweit auch regelmäßig kein Wegfall der Einkünf­teerzielungsabsicht anzunehmen.

So wird die ortsübliche Marktmiete bei verbilligter Vermietung bestimmt