Wachstumschancengesetz: Welche Schwellenwerte und Pauschalen angehoben werden sollen

Der Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz umfasst knapp 280 Seiten und lässt erahnen, welche Steuerrechtsänderungen uns zum Jahreswechsel erwarten. Auch dieses Gesetzespaket wird wieder eine Reihe von Änderungen enthalten, die bereits rückwirkend ab 2023 anzuwenden sind. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen die wesentlichen, für die alltägliche Berufspraxis relevanten Änderungen im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Abgabenordnung vor.

„Dezemberhilfe 2022“ bleibt steuerfrei

Nach dem deutlichen Anstieg der Energiepreise infolge des russischen Kriegs in der Ukraine hatte der Staat den Dezemberabschlag für Gas im vergangenen Jahr übernommen. Die Hilfe sollte für Gutverdiener steuerpflichtig sein. Auf die Besteuerung der sogenannten Dezember‐Soforthilfe soll verzichtet werden. Aufgrund der besonderen Zuflussregeln hätte die Besteuerung regelmäßig im Veranlagungszeitraum (VZ) 2023 erfolgen müssen.

Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dieser Betrag soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, auf 50 € angehoben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter