I. Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 23. Oktober 1991 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet ab. Danach war der Kläger durch die Aufforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (
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