Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich bei verständiger Auslegung gegen § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 4. November 2020 (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG, GBl S. 974), der für die Bewertung von Grundvermögen künftig ein sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell vorsieht. Gemäß der angegriffenen Norm ermittelt sich der Grundsteuerwert der Grundstücke (einzig) durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist der Bodenrichtwert in der Zone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.
1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden nach §
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