BVerfG - Beschluss vom 27.10.2022
1 BvR 1650/22, 1 BvR 1718/22
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 3;

Wahrung der Jahresfrist bei Erhebung der Verfassungsbeschwerden

BVerfG, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1650/22, 1 BvR 1718/22

DRsp Nr. 2022/17113

Wahrung der Jahresfrist bei Erhebung der Verfassungsbeschwerden

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 3;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerden richten sich bei verständiger Auslegung gegen § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 4. November 2020 (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG, GBl S. 974), der für die Bewertung von Grundvermögen künftig ein sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell vorsieht. Gemäß der angegriffenen Norm ermittelt sich der Grundsteuerwert der Grundstücke (einzig) durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist der Bodenrichtwert in der Zone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet.

1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerden bereits verfristet und damit unzulässig sind.