BGH - Beschluß vom 04.12.2008
IX ZB 41/08
Normen:
ZPO § 130;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 231
BGHReport 2009, 359
BRAK-Mitt 2009, 71
FamRZ 2009, 319
K&R 2009, 121
MDR 2009, 401
MMR 2009, 99
NJW-RR 2009, 357
WM 2009, 331
zfs 2009, 329
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 264/07
LG Verden, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 54/07

Wahrung der Schriftform durch Einreichung eines elektronischen Dokumentes (E-Mail) bei Gericht; Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung bei Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 04.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 41/08

DRsp Nr. 2009/629

Wahrung der Schriftform durch Einreichung eines elektronischen Dokumentes (E-Mail) bei Gericht; Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes zur Berufungsbegründung bei Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist

Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.466,80 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Berufungsbegründung ist nach Ablauf der Frist der bis zum 16. Januar 2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen.