BGH - Urteil vom 18.05.2021
VI ZR 401/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 823;
Fundstellen:
MDR 2021, 871
NJW-RR 2021, 886
VersR 2021, 1046
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1141/16
OLG Oldenburg, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 81/19

Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode; Erhöhte Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung einer Neulandmethode; Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung als gedankliche Voraussetzung der hypothetischen patientenseitigen Einwilligung; Anforderungen an die Substantiierung des klagebegründenden Vortrags; Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung

BGH, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 401/19

DRsp Nr. 2021/9514

Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode; Erhöhte Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung einer Neulandmethode; Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung als gedankliche Voraussetzung der hypothetischen patientenseitigen Einwilligung; Anforderungen an die Substantiierung des klagebegründenden Vortrags; Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung

a) Bei der Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sind zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erhöhte Anforderungen an dessen Aufklärung zu stellen. Dem Patienten müssen nicht nur das Für und Wider dieser Methode erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht oder noch nicht medizinischer Standard ist. Eine Neulandmethode darf nur dann am Patienten angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt.b) Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung.