BVerwG - Beschluss vom 07.11.2022
1 B 66.22
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 213/21

Wahrung prozessualer Fristen als wesentliche Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 1 B 66.22

DRsp Nr. 2023/2237

Wahrung prozessualer Fristen als wesentliche Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

I

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht erfüllt sind.