BFH - Beschluss vom 24.11.2005
II B 48/05
Normen:
FGO § 76 § 93 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 589
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 427/96

Wechsel auf der Richterbank; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung als prozessleitende Verfügung

BFH, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen II B 48/05

DRsp Nr. 2006/129

Wechsel auf der Richterbank; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung als prozessleitende Verfügung

1. Geht es nicht um die bloße Fortsetzung einer lediglich unterbrochenen, sich über mehrere Tage hinziehenden mündlichen Verhandlung, so ist ein Wechsel auf der Richterbank zulässig. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist in derartigen Fällen nicht begründet.2. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gehört zu den prozessleitenden Verfügungen, die gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Insoweit kann auch kein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegeben sein, der zur Zulassung der Revision führt.

Normenkette:

FGO § 76 § 93 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: