FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2007
11 K 549/04
Normen:
AO § 162 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 9 ; EStG § 11 ; SGB IV § 17a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 43
EFG 2008, 938

Wechselkurs bei der Umrechnung der Einnahmen eines Grenzgängers; Referenzkurs der Europäischen Zentralbank; Umsatzsteuerumrechnungskurs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 11 K 549/04

DRsp Nr. 2008/5899

Wechselkurs bei der Umrechnung der Einnahmen eines Grenzgängers; Referenzkurs der Europäischen Zentralbank; Umsatzsteuerumrechnungskurs

Die Umrechnung von Einnahmen eines Grenzgängers erfolgt nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Zur Verreinfachung ist auch eine Umrechnung zu Umsatzsteuerumrechnungskursen zulässig.

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 9 ; EStG § 11 ; SGB IV § 17a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, welcher Wechselkurs bei der Umrechnung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Kläger zugrunde zu legen ist.

Der Kläger ist als Professor an der Fachhochschule bei der X Nordwestschweiz tätig, seine Ehefrau ist bei der Firma Y AG als Arbeitnehmerin beschäftigt. Im Streitjahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 153.736 Sfr, der seiner Ehefrau 151.005 Sfr. Das beklagte Finanzamt rechnete diese Arbeitslöhne in den Einkommensteuerbescheiden 2002 mit einem Kurs von 0,68 Euro um und legte der Besteuerung beim Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 104.540 EUR, bei der Klägerin von 102.683 EUR zu Grunde.