Streitig ist, welcher Wechselkurs bei der Umrechnung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Kläger zugrunde zu legen ist.
Der Kläger ist als Professor an der Fachhochschule bei der X Nordwestschweiz tätig, seine Ehefrau ist bei der Firma Y AG als Arbeitnehmerin beschäftigt. Im Streitjahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 153.736 Sfr, der seiner Ehefrau 151.005 Sfr. Das beklagte Finanzamt rechnete diese Arbeitslöhne in den Einkommensteuerbescheiden 2002 mit einem Kurs von 0,68 Euro um und legte der Besteuerung beim Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 104.540 EUR, bei der Klägerin von 102.683 EUR zu Grunde.
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