OLG München - Beschluss vom 22.12.2023
15 W 1340/23 e
Normen:
BGB § 716 Abs. 1; BGB § 730; HGB § 157 Abs. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 158
ZInsO 2024, 461
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 10843/18

Wechselseitige Ansprüche im Rahmen einer Gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung; Veräußerung einer Fondsimmobilie; Anspruch in die Geschäftsbücher und die Papiere

OLG München, Beschluss vom 22.12.2023 - Aktenzeichen 15 W 1340/23 e

DRsp Nr. 2024/1884

Wechselseitige Ansprüche im Rahmen einer Gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung; Veräußerung einer Fondsimmobilie; Anspruch in die Geschäftsbücher und die Papiere

1. Die Auflösung einer OHG/KG/GbR bedeutet zunächst nur, dass sich die Gesellschaft zur Abwicklungsgesellschaft wandelt Die Gesellschaft besteht als OHG/KG/GbR i.L. fort und behält als solche auch ihre Parteifähigkeit. Inexistent wird die OHG/KG/GbR erst mit ihrer Vollbeendigung. 2. Ein rechtskräftig festgestellter Vollstreckungsanspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher und die Papiere einer GbR hindert die Vollbeendigung der Gesellschaft bis zur vollständigen Erfüllung des Einsichtsanspruchs. Das Einsichtsrecht ist insofern der Schlussabrechnung vorgelagert. Die Schlussabrechnung kann nur erfolgen, wenn der titulierte, nichtvermögensrechtliche Einsichtsanspruch des Gesellschafters vollständig erfüllt ist.