LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2021
L 9 KR 379/19
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 440/17

Weiterversicherung in einer Krankenkasse und PflegekasseVoraussetzungen einer obligatorischen Anschlussversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 379/19

DRsp Nr. 2021/17668

Weiterversicherung in einer Krankenkasse und Pflegekasse Voraussetzungen einer obligatorischen Anschlussversicherung

1. In einer im Zuge der Rentenantragstellung erfolgten Meldung nach § 201 SGB V liegt nicht zugleich die Erklärung eines Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung.2. Die Regelung in § 264 Abs 2 Satz 1 SGB V ("Quasiversicherung") stellt einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" im Sinne von § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten einschließlich der Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weiterversicherung der Klägerin bei der beklagten Kranken- und Pflegekasse über den 30. April 2016 hinaus.

Die im Dezember 1950 geborene Klägerin bezog von 1. März 2008 bis zum 30. April 2016 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und war auf dieser Grundlage pflichtversichertes Mitglied der Beklagten; die maschinelle Abmeldung durch das JobCenter zum 30. April 2016 erfolgte am 4. Mai 2016.