Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten einschließlich der Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Weiterversicherung der Klägerin bei der beklagten Kranken- und Pflegekasse über den 30. April 2016 hinaus.
Die im Dezember 1950 geborene Klägerin bezog von 1. März 2008 bis zum 30. April 2016 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und war auf dieser Grundlage pflichtversichertes Mitglied der Beklagten; die maschinelle Abmeldung durch das JobCenter zum 30. April 2016 erfolgte am 4. Mai 2016.
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