BAG - Urteil vom 24.08.2023
2 AZR 18/23
Normen:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e; DSGVO Art. 6 Abs. 3 S. 1 Buchst. b; DSGVO Art. 6 Abs. 3 S. 4; DSGVO Art. 17 Abs. 3 Buchst. e; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1; SGB IX § 174;
Fundstellen:
NZA 2023, 1600
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 285/22
ArbG Hannover, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 158/21

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 17/23 v. 24.08.2023

BAG, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 18/23

DRsp Nr. 2023/16207

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 17/23 v. 24.08.2023

Orientierungssätze: 1. Die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ist allein vom Integrationsamt bzw. im Falle einer Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Liegt eine Zustimmung zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das gilt sowohl für ausdrückliche Entscheidungen des Integrationsamts nach § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX als auch für die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX (Rn. 15). 2. Die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet - vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit - so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist (Rn. 15). 3. Die Gerichte für Arbeitssachen sind auf eine Prüfung der Unverzüglichkeit der Kündigung nach erteilter Zustimmung gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX beschränkt (Rn. 15).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Dezember 2022 - 15 Sa 285/22 - insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. Februar 2022 - 10 Ca 158/21 - bezüglich des Feststellungsantrags und des Zahlungsantrags zurückgewiesen hat.