BAG - Urteil vom 24.08.2023
2 AZR 19/23
Normen:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e; DSGVO Art. 6 Abs. 3 S. 1 Buchst. b; DSGVO Art. 6 Abs. 3 S. 4; DSGVO Art. 17 Abs. 3 Buchst. e; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2023, 1603
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 286/22
ArbG Hannover, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 148/21

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 17/23 v. 24.08.2023

BAG, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 19/23

DRsp Nr. 2023/16208

Weitgehende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 17/23 v. 24.08.2023

Orientierungssätze: 1. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung des Urteils nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht aber eine Änderung des vom Gericht Gewollten (Rn. 44). 2. Die zu berichtigende Abweichung des Urteils muss zudem "offenbar" sein, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (Rn. 44). 3. Eine solche Berichtigung kann auch vom Rechtsmittelgericht durchgeführt werden (Rn. 44).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Dezember 2022 - 15 Sa 286/22 - insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. Februar 2022 - 10 Ca 148/21 - bezüglich des Feststellungsantrags und des Zahlungsantrags zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.