Das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26. August 2009 - BG 1/09 - sowie das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 23. Oktober 2010 - LNs 7/09 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesberufsgericht für Zahnärzte zurückverwiesen.
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3.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.
I.
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