BVerfG - Beschluss vom 14.07.2011
1 BvR 407/11
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; HeilBKG BW (1995) § 29 ff.; HeilBKG BW (1995) § 55 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2; ZÄBO BW (2005) § 21 Abs. 1; ZÄBO BW (2005) § 21 Abs. 4; ZÄBO BW (2010) § 21 Abs. 5;

Werbung für Arztpraxis mit interessengerechter und sachangemessener Information; Berufsgerichtliche Verurteilungen wegen irreführender Werbung unter der Verwendung der Bezeichnung Zahnärztehaus; Erfordernis der zureichenden Darlegung der Irreführung durch das Berufsgericht

BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 407/11

DRsp Nr. 2022/8129

Werbung für Arztpraxis mit interessengerechter und sachangemessener Information; Berufsgerichtliche Verurteilungen wegen irreführender Werbung unter der Verwendung der Bezeichnung "Zahnärztehaus"; Erfordernis der zureichenden Darlegung der Irreführung durch das Berufsgericht

Die Verwendung der Bezeichnung "Zahnärztehaus" für eine in einem Haus tätige zahnärztliche Gemeinschaftspraxis ist nicht als solche, sondern erst dann berufswidrig, wenn dies als irreführende oder als sachlich unangemessene Werbung einzustufen ist.

Tenor

1.

Das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26. August 2009 - BG 1/09 - sowie das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 23. Oktober 2010 - LNs 7/09 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesberufsgericht für Zahnärzte zurückverwiesen.

2.

...

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; HeilBKG BW (1995) § 29 ff.; HeilBKG BW (1995) § 55 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2; ZÄBO BW (2005) § 21 Abs. 1; ZÄBO BW (2005) § 21 Abs. 4; ZÄBO BW (2010) § 21 Abs. 5;

[Gründe]

I.