BFH - Urteil vom 08.05.2001
IX R 10/96
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1672
BFHE 195, 310
BStBl II 2001, 720
DB 2001, 1757
DStZ 2000, 709
ZfIR 2001, 1026
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

BFH, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen IX R 10/96

DRsp Nr. 2001/10957

Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

»Dem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten, die ein Anleger, der sich an einem Immobilienfonds beteiligt, als "Gebühren" für in gesonderten Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z.B. Mietgarantie, Treuhänderleistung) entrichtet, steht § 42 AO 1977 entgegen, wenn aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge diese Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Gesellschafter eines in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: GbR). Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen (Treuhandgebühren, Gebühren für die Übernahme von Notar- und Gerichtskosten, Mietgarantiegebühr) der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den Veranlagungszeitraum 1991 (Streitjahr).