Ab 1996 sind bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus Spekulationsgeschäften die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Abseztungen und Sonderabschreibungen zu mindern, soweit diese bei der Ermittlung von Überschußeinkünften als Werbungskosten abgezogen worden sind.
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