FG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2002
4 K 156/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Werbungskosten; Lebenshaltungskosten; Dienstjubiläum; Bewirtungsaufwendungen; Gartenfest; Berufliche Veranlassung; Geschäftsführer Bewirtungsaufwendungen eines Geschäftsführers anlässlich eines Dienstjubiläums, zu dem die gesamte Belegschaft geladen ist, als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 156/99

DRsp Nr. 2003/7357

Werbungskosten; Lebenshaltungskosten; Dienstjubiläum; Bewirtungsaufwendungen; Gartenfest; Berufliche Veranlassung; Geschäftsführer Bewirtungsaufwendungen eines Geschäftsführers anlässlich eines Dienstjubiläums, zu dem die gesamte Belegschaft geladen ist, als Werbungskosten

1. Bei Bewirtungsaufwendungen im beruflichen Bereich ist der Werbungskosten-Abzug zu versagen, wenn der Anlass in einem besonderen persönlichen Ereignis des bewirtenden Arbeitnehmer wurzelt.2. Aufwendungen eines Stpfl. mit variablen Bezügen für eine Feier mit Mitarbeitern stellen Werbungskosten dar, wenn die Höhe der Bezüge nicht unwesentlich auch von den Leistungen der Mitarbeiter abhängig ist.3. Eine Feier, an der ausschließlich Betriebsangehörige teilnehmen, ist beruflich veranlasst. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Stpfl., der als Geschäftsführer tätig ist, die gesamte Belegschaft von 500 Personen überwiegend aus privatem Anlass einlädt und bewirtet.4. Der Umstand, dass das Fest im eigenen Garten des Kl. ausgerichtet wird, ist allein kein Kriterium, die fast ausschließlich berufliche Veranlassung der Feier in Frage zu stellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: