Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ).
Die Kläger, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, bezogen seinerzeit jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war als angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Firma ... in ... tätig.
Im Streitjahr bezog der Kläger die FAZ im Abonnement, wobei er die Zeitung jeweils in seiner Privatwohnung erhielt. Die daraus resultierenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 377,40 EUR machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nähere Erläuterungen dazu weist die Steuererklärung nicht auf.
Bei Erlass des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr vom 31. Mai 2005 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.
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