Streitig ist noch, ob Aufwendungen für den Besuch der CeBIT-Messe zum Werbungskostenabzug berechtigen.
Der Kläger bezog im Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Verwaltungsangestellter im AK Hamburg- ... . Der Kläger ist dort - ohne Freistellung von der Arbeitszeit - im Personalrat tätig. Davor war er zeitweilig Vertrauensmann der Schwerbehinderten; der Kläger selbst ist zu 100 % schwerbehindert.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|