FG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2012
1 K 522/11 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 19;
Fundstellen:
GmbHR 2013, 777

Werbungskostenabzug bei Darlehensverzicht eines Gesellschafter- Geschäftsführers

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 1 K 522/11 E

DRsp Nr. 2013/7752

Werbungskostenabzug bei Darlehensverzicht eines Gesellschafter- Geschäftsführers

Der Verzicht eines lediglich noch mit 1,64 % am Gesamtkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Darlehnsforderung von rd. 150.000 DM gegenüber der GmbH führt zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn der Verzicht der Sicherung des Arbeitsplatzes dienen sollte, die als Geschäftsführer erzielten Einkünfte von rd. 300.000 DM p.a. den Wert seiner Beteiligung an der GmbH sowie die daraus noch erzielbaren Beteiligungseinkünfte weit übersteigen und der Veranlassungszusammenhang mit den Lohneinkünften daher den gesellschaftsrechtlichen Veranlassungszusammenhang überwiegt. Die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen wird durch den im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltigen Teil der Darlehnsforderung begrenzt (vgl. Urteil des BFH vom 25. November 2010 VI R 34/08, BStBl II 2012, 24).

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 07.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2006 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers ein weiterer Betrag von 15.947 DM als Werbungskosten berücksichtigt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.