FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011
9 K 9121/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 4; AO § 42; HGB § 255 Abs. 2;

Werbungskostenabzug eines geschlossenen Immobilienfonds Missbräuchliche Absonderung von Anschaffungsnebenkosten in gesonderten Verträgen Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 9 K 9121/08

DRsp Nr. 2012/7977

Werbungskostenabzug eines geschlossenen Immobilienfonds Missbräuchliche Absonderung von Anschaffungsnebenkosten in gesonderten Verträgen Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

1. Die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleisteten Aufwendungen sind als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten zu behandeln, wenn sich die Anlieger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Daran ändert sich nichts, wenn sich die Anleger zu einer GbR zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören. 2. Sind die einer GbR beigetretenen Gesellschafter demnach nicht als Bauherren, sondern als Erwerber eines bebauten Grundstücks zu beurteilen, so steht § 42 AO dem Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten entgegen, die zwar in gesonderten Verträgen als Gebühren für einzelne Dienstleistungen (hier: Erteilung der Mietgarantie, Eigenkapital-Vermittlung, Vermittlung Zwischenfinanzierung, Bürgschaft Zwischenfinanzierung) vereinbart werden, die aber aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge regelmäßig in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen.