Abweichend von dem Bescheid über Einkommensteuer 2017 vom 03.04.2018 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21.06.2018 wird die Einkommensteuer 2017 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 1.250,00 € bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Streitjahr ein Werbungskostenabzug in Höhe von 1.250,00 € für Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zusteht.
Die Kläger sind seit Mitte des Jahres 2017 verheiratet und werden im Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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