FG Hamburg - Urteil vom 26.08.1998
V 217/95
Fundstellen:
EFG 1999, 27
NZM 2000, 407

Werbungskostenkürzung bei verbilligter Wohnungsüberlassung

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen V 217/95

DRsp Nr. 2001/2828

Werbungskostenkürzung bei verbilligter Wohnungsüberlassung

Eine Werbungskostenkürzung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auch bei einer rückwirkenden Mieterhöhung zur Erreichung der 50 %-Grenze vorzunehmen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Werbungskostenabzug für eine an die Mutter des Klägers vermietete Wohnung streitig.

Die Kläger, die selbst in einem eigenen Haus in Hamburg ... wohnen, sind Eigentümer von zwei - jeweils ebenfalls in ... belegenen - Eigentumswohnungen: X.-Straße (Baujahr 1975), vermietet an einen fremden Dritten, und Y.-Straße (Baujahr 1986), vermietet an die Mutter des Klägers. Für die letztere Wohneinheit erklärten die Kläger eine Mieteinnahme von 6.000 DM im Jahr sowie Werbungskosten in Höhe von ... Tsd. DM.

Der Beklagte veranlagte die Kläger zunächst nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 5.4.1994 erklärungsgemäß, forderte aber in der Anlage zum Bescheid die Obersendung des Mietvertrages für das Anwesen Y.-Straße,

Auf diese Aufforderung hin übersandte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben vom 6.5.1994, in dem es u.a. heißt: