BFH - Urteil vom 07.11.2000
III R 79/97
Normen:
EStG (1993) § 9a S. 1 Nr. 1, § 33a Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BB 2001, 667
BFH/NV 2001, 671
BFHE 193, 536
BStBl II 2001, 702
DB 2001, 844
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

Werbungskostenpauschbetrag und Ausbildungsfreibetrag

BFH, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen III R 79/97

DRsp Nr. 2001/4409

Werbungskostenpauschbetrag und Ausbildungsfreibetrag

»Bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages ist der Werbungskostenpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte des Kindes zeitanteilig auf den Ausbildungszeitraum und die Kürzungsmonate aufzuteilen, wenn sich das Kind nur einige Monate im Kalenderjahr in Berufsausbildung befand, aber während des gesamten Kalenderjahres Arbeitslohn bezogen hat.«

Normenkette:

EStG (1993) § 9a S. 1 Nr. 1, § 33a Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre 1973 geborene Tochter befand sich im Streitjahr (1993) bis einschließlich Juni in Berufsausbildung. Ihr Arbeitslohn betrug 14 711 DM (brutto), wovon 3 220 DM (brutto) auf den Ausbildungszeitraum entfielen. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer und auch im Einspruchsverfahren den Abzug des beantragten Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.