I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre 1973 geborene Tochter befand sich im Streitjahr (1993) bis einschließlich Juni in Berufsausbildung. Ihr Arbeitslohn betrug 14 711 DM (brutto), wovon 3 220 DM (brutto) auf den Ausbildungszeitraum entfielen. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer und auch im Einspruchsverfahren den Abzug des beantragten Ausbildungsfreibetrages nach § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.
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