BFH - Urteil vom 29.11.2000
I R 87/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 718
BB 2001, 771
BFH/NV 2001, 687
BFHE 194, 57
BStBl II 2002, 655
DB 2001, 674
DStR 2001, 563
DStZ 2001, 284
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Werkzeugkostenbeiträge: Bilanzsteuerrechtliche Behandlung

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen I R 87/99

DRsp Nr. 2001/4630

Werkzeugkostenbeiträge: Bilanzsteuerrechtliche Behandlung

»Erhält ein Unternehmen von seinen Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten für Werkzeuge, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd berücksichtigen muss, so sind einerseits die Zuschüsse im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung gewinnerhöhend zu erfassen und andererseits in derselben Höhe eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese Rückstellung ist sodann über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt auch dann, wenn die genannten Verpflichtungen des Zuschussempfängers sich nicht aus einem am Bilanzstichtag bestehenden Vertrag, sondern nur aus einer Branchenübung ergeben (faktischer Leistungszwang).«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob vereinnahmte Beiträge zu den Herstellungskosten von Werkzeugen im Jahr der Vereinnahmung in voller Höhe versteuert werden müssen oder ob der Ertrag auf mehrere Wirtschaftsjahre zu verteilen ist.