I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Am 10. August 1993 wurde der Jahresabschluß 1992 festgestellt und der Beschluß gefaßt, aus dem Bilanzgewinn 1992 einen Betrag in Höhe von 448 010 DM auszuschütten. In der (Handels-)Bilanz zum 31. Dezember 1992 aktivierte die Klägerin einen Körperschaftsteuererstattungsanspruch in Höhe von 23 640 DM, der sich unter Berücksichtigung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 98 004 DM aus der Verrechnung der Körperschaftsteuer 1992 mit den geleisteten Vorauszahlungen ergab.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1993 mit Bescheid vom 8. April 1994 unter Einbeziehung des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs auf 514 000 DM fest.
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