FG Köln - Urteil vom 03.12.2014
13 K 2447/11
Normen:
GewStG § 7; GewStG § 2 Abs 2 Satz 2; EStG 2003 § 6 Abs 1; KStG § 8 Abs 1 Satz 1; GewStG § 8 Nr 10; KStG 2003 § 8b Abs 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 359

Wertaufholung nach nicht gewerbesteuerwirksamer Teilwertabschreibung

FG Köln, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 13 K 2447/11

DRsp Nr. 2015/5788

Wertaufholung nach nicht gewerbesteuerwirksamer Teilwertabschreibung

1) Die Wertaufholung der in einem früheren Erhebungszeitraum wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht gewerbesteuerwirksamen Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert einer Tochtergesellschaft ist gewerbesteuerwirksam. 2) Eine Kürzung des Gewinns durch umgekehrte Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 10 GewStG ist nicht zulässig. 3) Die bei periodenübergreifender Betrachtung entstehende Doppelbelastung begründet keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und ist hinzunehmen.

Normenkette:

GewStG § 7; GewStG § 2 Abs 2 Satz 2; EStG 2003 § 6 Abs 1; KStG § 8 Abs 1 Satz 1; GewStG § 8 Nr 10; KStG 2003 § 8b Abs 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2003. Zwischen ihnen ist streitig, ob eine im Streitjahr vorgenommene Teilwertaufholung / Teilwertzuschreibung – nachfolgend Wertaufholung genannt – auf den Beteiligungsbuchwert einer Tochtergesellschaft auch den Gewerbeertrag erhöhen darf.