Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2003. Zwischen ihnen ist streitig, ob eine im Streitjahr vorgenommene Teilwertaufholung / Teilwertzuschreibung – nachfolgend Wertaufholung genannt – auf den Beteiligungsbuchwert einer Tochtergesellschaft auch den Gewerbeertrag erhöhen darf.
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