FG München - Urteil vom 10.12.2002
6 K 1764/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 128 ; HGB § 171 Abs. 1 ;

Wertberichtigung einer Forderung gegenüber einer KG; Körperschaftsteuer 1995 und 1996

FG München, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 6 K 1764/01

DRsp Nr. 2003/583

Wertberichtigung einer Forderung gegenüber einer KG; Körperschaftsteuer 1995 und 1996

Die Wertberichtigung einer Forderung gegenüber einer Kommanditgesellschaft scheidet aus, wenn und soweit deren Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 128 ; HGB § 171 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Frage, ob eine Wertberichtigung auf eine Forderung vorzunehmen ist.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich laut Satzung mit dem Handel, der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien sowie mit dem Erwerb von Beteiligungen befasst. Alleiniger Gesellschafter ist Herr K. Dieser sowie seine Ehefrau sind als Kommanditisten an der X.-GmbH & Co. ... KG (im Folgenden kurz: KG) zu je 25 v.H. beteiligt. Weitere Kommanditisten zu je 25 v.H. sind Herr M. sowie Herr N.; Komplementärin ist eine GmbH. Zum 27.12.1995 (Eintragung in das Handelsregister) wurde das Kapital der KG um 500.000 DM je Anteil von 25 v.H. erhöht. Die entsprechenden Einlagen wurden jedoch nicht geleistet.