LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.12.2023
3 Sa 165/23
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 731/23

Wertung des Rechtsbehelfs als EInspruch oder als sofortige Beschwerde in einem Verfahren wegebVergütungsansprüchen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 165/23

DRsp Nr. 2024/2053

Wertung des Rechtsbehelfs als EInspruch oder als sofortige Beschwerde in einem Verfahren wegebVergütungsansprüchen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis

1. Rechtsbehelfsanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Antrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht. 2. Bei zwei in Frage kommenden, gleichermaßen unzulässigen Rechtsbehelfen ist bei fehlender Konkretisierung des Antrags durch den Antragsteller der für ihn kostengünstigere Rechtsbehelf anzunehmen.

Tenor

I.

Das Schreiben der Beklagten an das Arbeitsgericht Lübeck vom 17. November 2023 wird nicht als Berufung gegen das Urteil nach Lage der Akten vom 8. November 2023 gewertet.

II.

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Arbeitsgericht Lübeck zum Aktenzeichen 5 Ca 731/23 zurückgegeben.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.