FG Münster vom 21.01.1998
10 K 4091/97 E
Fundstellen:
DB 1999, 984
EFG 1999, 285

Wesentliche Beteiligung: Bürgschaftsinanspruchnahme als Anschaffungskosten

FG Münster, vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 10 K 4091/97 E

DRsp Nr. 2001/3058

Wesentliche Beteiligung: Bürgschaftsinanspruchnahme als Anschaffungskosten

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehören auch Aufwendungen aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme, die der Gesellschafter nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern für Verbindlichkeiten eines Dritten eingegangen ist, sofern die Bürgschaft allein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Bürgschaft für den Dritten der Durchführung eines sonst nicht möglichen, für die Gesellschaft wirtschaftlich günstigen Geschäfts oder der Abwendung einer drohenden Bürgschaftsinanspruchnahme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft dient.

Gründe:

Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger war seit 1984 mit 20.000 DM (= 40 %) am Stammkapital der Firma ... GmbH (im folgenden GmbH) beteiligt, die von 1984-1989 zwei ... Lebensmittelläden betrieb. Am 5.3.1986, 2.2.1988 und 14.11.1988 verbürgte er sich gegenüber der Volksbank ... in Höhe von 30.000 DM, 100.000 DM und 240.000 DM für Verbindlichkeiten der GmbH.