BFH - Urteil vom 22.11.2011
VII R 67/10
Normen:
AO § 74 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4110/08

Wesentliche Beteiligung eines zu 25 Prozent beteiligten GbR-Gesellschafters in einem Haftungsbescheid des Finanzamts

BFH, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen VII R 67/10

DRsp Nr. 2012/3883

Wesentliche Beteiligung eines zu 25 Prozent beteiligten GbR-Gesellschafters in einem Haftungsbescheid des Finanzamts

1. NV: Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen. 2. NV: Ist ein Gesellschafter nur mit 25% an der KG beteiligt ist, so kann sich die einer wesentlichen Beteiligung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO vergleichbare Einflussmöglichkeit i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 AO daraus ergeben, dass die Gesellschafter zu gleichen Teilen an der verpachtenden Besitz-GbR beteiligt sind und dem geringer an der Betriebs-KG Beteiligten gleichwohl 60% des Gewinns der KG zusteht.

Normenkette:

AO § 74 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zusammen mit einem weiteren Gesellschafter (K) Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG). Er hielt 25 %, K 75 % der Kommanditanteile, am Gewinn der KG war der Kläger zu 60 % beteiligt. Daneben waren der Kläger und K zu gleichen Teilen Gesellschafter einer GbR, die Anlagevermögen an die KG verpachtete, u.a. zwei Grundstücke.