FG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2012
11 K 2312/11 E
Normen:
EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 17 Abs. 1 Satz 4; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 52 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2013, 15

Wesentliche Beteiligung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bei Anteilsveräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 11 K 2312/11 E

DRsp Nr. 2013/3572

Wesentliche Beteiligung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bei Anteilsveräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

Ein Steuerpflichtiger war innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 an der Gesellschaft beteiligt, wenn seine Beteiligung mit Beginn des Jahres 1999 bis zum Zeitpunkt der Veräußerung im April 2000 die seinerzeit maßgebliche 10 %-Schwelle nicht erreichte und in den Jahren vor 1999 unterhalb der Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % lag. Das Tatbestandsmerkmal der Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze innerhalb des fünfjährigen Betrachtungszeitraums ist nicht stichtagsbezogen nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze, sondern veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, also für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen.

Normenkette:

EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 17 Abs. 1 Satz 4; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 52 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit eines Aktienverkaufs.