BFH - Urteil vom 18.12.2001
VIII R 5/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 640
GmbHR 2002, 443

Wesentliche Beteiligung; verdeckte Einlage in eine KapG

BFH, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen VIII R 5/00

DRsp Nr. 2002/4032

Wesentliche Beteiligung; verdeckte Einlage in eine KapG

1. Legt ein Gesellschafter seine im PV gehaltene wesentliche Beteiligung an einer KapG vor der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das StÄndG 1992 verdeckt in eine KapG ein, an der er ebenfalls wesentlich beteiligt ist, so ist die verdeckte Einlage auf der Ebene des Gesellschafters mit dem gemeinen Wert zu bewerten.2. Die Bewertung der verdeckt eingelegten Beteiligung mit dem gemeinen Wert hat zwar zur Folge, dass die in der Beteiligung bis zum Anlagezeitpunkt gebildeten stillen Reserven beim Gesellschafter weder im Einlagezeitpunkt noch später erfasst werden; sie führt aber insofern nicht zu einer Besteuerungslücke, als die stillen Reserven auf der Ebene der Gesellschaft zu erfassen sind, bei der die eingelegte Beteiligung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG mit den AK des einlegenden Gesellschafters anzusetzen ist.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --Eheleute-- wurden für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war zunächst alleiniger Gesellschafter der M-GmbH. Am 6. November 1991 gründete er die K-GmbH; alleiniger Gesellschafter war ebenfalls der Kläger. Die Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften hielt er im Privatvermögen.