FG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2008
1 K 4861/07 E
Normen:
EStG § 19; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 40a; BewG § 72;
Fundstellen:
EFG 2010, 151

Wesentliches Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht bei Erwerbstätigkeit bzw. Vermögensnutzung bei Erzielung eines positiven Ergebnisses auf Dauer

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 4861/07 E

DRsp Nr. 2009/25781

Wesentliches Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht bei Erwerbstätigkeit bzw. Vermögensnutzung bei Erzielung eines positiven Ergebnisses auf Dauer

1. Bei der dauerhaften Vermietung eines zu 1/5 mit einer Halle bebauten Grundstücks (735 qm) ist typisierend von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Die Einheitsbewertung des Grundstücks als unbebautes Grundstück steht dem nicht entgegen. 2. Die vom Arbeitgeber pauschalierte Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer ist - anders als vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung - nicht Bestandteil des Arbeitslohns; der geldwerte Vorteil der Steuerübernahme ist mit den entrichteten Pauschsteuersätzen abgegolten.

Normenkette:

EStG § 19; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 40a; BewG § 72;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte aus einer eigengenutzten Wohnung, über die Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung eines mit einer Halle bebauten Grundstücks und die steuerliche Behandlung eines Aushilfslohns der Klägerin.