Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage nach § 7 g EStG vorliegen.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt seit 1990 ein Elektroinstallationsunternehmen in 1.
Für 2004 ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG mit 22.699 EUR. Dabei stellte er u.a. eine Rücklage nach § 7 g EStG in Höhe von 32.000 EUR für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage (40 % von 80.000 EUR) gewinnmindernd ein.
Die Stromeinspeisung wurde ihm am 23.07.2004 von dem VERSORGUNGSUNTERNEHMEN genehmigt. Er fragte bei der A am 02.03.2005 wegen eines Angebots an und bestellte die Anlage mit einer Leistung von 19.440 Wattpeak dort am 02.05.2005. Die Fotovoltaikanlage wurde bis Juni 2005 geliefert und vom Kläger installiert. Die Anschaffungskosten betrugen 80.135,99 EUR.
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