Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Wettbewerb: Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Art. 5 Abs. 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren
EuGH, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-273/06
DRsp Nr. 2008/3409
Wettbewerb: Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Art. 5 Abs. 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren
»1. Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge notwendig gemacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
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