OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2021
6 U 84/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 191
GRUR-RR 2021, 543
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 8/19

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammengang mit dem Angebot von SteuerberatungsleistungenFertigung von Steuererklärungen sowie Beratung auch für Gewerbetreibende und SelbständigeUnlautere Werbemaßnahmen eines Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 84/20

DRsp Nr. 2021/18098

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammengang mit dem Angebot von Steuerberatungsleistungen Fertigung von Steuererklärungen sowie Beratung auch für Gewerbetreibende und Selbständige Unlautere Werbemaßnahmen eines Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins

Ein Lohnsteuerhilfeverein haftet für unlautere Werbemaßnahmen seines Beratungsstellenleiters, auch wenn die Werbematerialien (hier: für unzulässige Steuerberaterleistungen) nicht für das Büro des Vereins, sondern für einen dort von dem Beratungsstellenleiter gesondert betriebenen Buchhaltungsservice aufgestellt wurden, wenn den Verein eine entsprechende Erfolgsabwendungspflicht trifft. Diese kann sich daraus ergeben, dass der Beratungsstellenleiter bei dem Verein selbst in leitender Funktion tätig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.3.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.

Der Beklagte wird bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,