LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2021
6 Sa 154/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BAT § 55;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1142/20
ArbG Kaiserslautern, vom 20.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1142/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBAußerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer AuslauffristDreistufiges Prüfungsschema bei krankheitsbedingter KündigungErhöhte Anforderungen an das dreistufige Prüfungsschema bei Krankheit als wichtigem Grund für eine fristlose Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 154/21

DRsp Nr. 2022/4977

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist Dreistufiges Prüfungsschema bei krankheitsbedingter Kündigung Erhöhte Anforderungen an das dreistufige Prüfungsschema bei Krankheit als wichtigem Grund für eine fristlose Kündigung

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB sein. 2. Eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt auf Dauer außerstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und ein Leistungsaustausch nicht mehr möglich ist. Die dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann aber auch aufgrund zu erwartender häufiger Kurzerkrankungen unzumutbar sein.