BFH - Beschluss vom 01.12.2010
VIII B 123/10
Normen:
§ 122 Abs 2 Nr 1 AO;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 862/10

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Zugangs des Verwaltungsakts innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post durch allgemein gehaltene Erwägungen zu Verzögerungen in der Postbeförderung

BFH, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen VIII B 123/10

DRsp Nr. 2011/1281

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Zugangs des Verwaltungsakts innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post durch allgemein gehaltene Erwägungen zu Verzögerungen in der Postbeförderung

NV: Die einfache Behauptung des abweichenden Zugangszeitpunkts eines Verwaltungsakts ist nicht geeignet, Zweifel an der gesetzlichen Vermutung des Zugangs binnen drei Tagen nach Aufgabe zur Post zu begründen.

Normenkette:

§ 122 Abs 2 Nr 1 AO;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Die Frage muss zudem im Revisionsverfahren auch klärungsbedürftig und -fähig sein.

a)