BGH - Beschluss vom 03.07.2018
XI ZB 26/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 522/16
OLG Bamberg, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 129/17

Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wegen krankheitsbedingten Ausfalls des Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen XI ZB 26/17

DRsp Nr. 2018/10766

Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wegen krankheitsbedingten Ausfalls des Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt muss selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 30.622,25 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.