BFH - Beschluss vom 09.12.2005
VII B 131/05
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 829
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2272/04

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen VII B 131/05

DRsp Nr. 2006/2665

Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

Das Gesetz (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) geht beim Vermögensverfall eines Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber potenziell gefährdet sind. Die Regelung lässt allerdings den Nachweis zu, dass trotz des Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht vorliegt.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: