BGH - Beschluss vom 03.11.2021
AnwZ (Brfg) 29/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 86
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 41/20

Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 29/21

DRsp Nr. 2021/18823

Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Bei der Feststellung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts ist Immobilienvermögen nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat.2. Die allein auf das Insolvenzverfahren zugeschnittenen Regelungen des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz haben auf das Verfahren über den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls keinen Einfluss.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.