BGH - Beschluss vom 08.11.2021
AnwZ (Brfg) 30/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 5- 25/19

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 08.11.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 30/21

DRsp Nr. 2021/18825

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

Ein in Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt kann den Widerruf seiner Zulassung selbst bei unterstellter Anhörungspflichtverletzung nicht verlangen, wenn diese die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. November 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).