BGH - Beschluss vom 22.11.2021
AnwZ (Brfg) 35/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 24.07.2021

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/21

DRsp Nr. 2022/1015

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

Soweit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abgestellt wird, ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 24. Juli 2021 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land NordrheinWestfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.