BGH - Beschluss vom 29.11.2018
AnwZ (Brfg) 52/18
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I 5 27/17

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 52/18

DRsp Nr. 2019/613

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 24. August 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Juli 2018 zugestelltem Urteil vom 14. Mai 2018 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. August 2018 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 14. Mai 2018 zuzulassen. Mit Schriftsatz vom 17. September 2018 beantragte die Prozessbevollmächtigte die Verlängerung der Antragsbegründungsfrist um einen Monat. Der Antrag wurde mit Verfügung der Vorsitzenden vom 19. September 2018 abgelehnt. Gleichzeitig wurde auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.

II.