BGH - Beschluss vom 18.10.2019
AnwZ (Brfg) 51/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 8/19

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/19

DRsp Nr. 2019/16754

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts wird vermutet, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen ist. Zur Widerlegung der Vermutung muss der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Juni 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.