BGH - Beschluss vom 08.12.2021
AnwZ (Brfg) 36/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 11/21

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 36/21

DRsp Nr. 2022/2293

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 27. Januar 2021 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 5. August 2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. September 2021 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.