BGH - Beschluss vom 31.03.2017
AnwZ (Brfg) 58/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 7 Nr. 3 und Nr. 5 und Nr. 9; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 2-5;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 27.09.2016

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 58/16

DRsp Nr. 2017/6265

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Daher ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden, wenn der Anwalt in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, weil eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen war.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 27. September 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 7 Nr. 3 und Nr. 5 und Nr. 9; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; BRAO § 114 Abs. 1 Nr. 2-5;

Gründe

I.