BGH - Beschluss vom 15.12.2017
AnwZ (Brfg) 11/17
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 12.01.2017

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/17

DRsp Nr. 2018/1477

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Januar 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Der 1953 geborene Kläger wurde 1986 erstmals als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 1. September 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).